Der Pferdepass ist seit Beginn des Jahrtausends (2000) von der Europäischen Union ausnahmslos für alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel) vorgeschrieben. Ziel ist eine eindeutige Identifikation der Pferde und Ponys, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Pferd in der EU auch Lebensmittellieferant ist. Deutschland hat die Entscheidung in die nationale Gesetzgebung ("Viehverkehrsverordnung") übernommen. Also muss jedes Pferd einen sogenannten Pferdepass haben, der in der korrekten Form "Equidenpass für Freizeitsportpferde" heißt. Der Pass hat immer beim Pferd zu verbleiben (auch beim Transport u.ä.) und muss jederzeit vom Pferdehalter einzusehen sein.
Wer ist Tierhalter im Falle von Pensionspferdehaltungen?
Es gilt derjenige als Tierhalter, der den Pensionspferdestall betreibt, nämlich die Pferde
aufgestallt hat und für die Haltung verantwortlich ist
Verpflichtung des Tierhalters
Die Übernahme in den Bestand ist nur mit Equidenpass möglich. Bei Geburtsdatum nach dem 1. Juli 2009 gilt zusätzlich die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit Transponder.
Wichtiges rund um den Equidenpass
Der Equidenpass ist keine Eigentumsurkunde!
Der Equidenpass gehört zum Einhufer (Einhufer und Equidenpassbilden eine Einheit)
Der Equidenpass muss jederzeit dem Tierhalter(Betreiber der Pensionspferdehaltung)
zur Verfügung stehen
Der Pensionspferdehalter muss den Equidenpass auf Nachfrage unverzüglich vorlegen
können und auch im Falle von Arzneimittelbehandlungen bzw. Impfungen vorlegen können
Verlust des Equidenpasses Ersatzpass oder Duplikat
Ersatzpass
Wenn das Original des Passes verloren geht und die Identität des
Equiden nicht ermittelt werden kann (+ neuer Transponder).
Nicht zur Schlachtung einzustufen
Duplikat
Wenn das Original des Passes verloren geht
und die Identität zweifelsfrei ermittelt und durch
eine Erklärung des Halters bestätigt werden
kann. Equide kann u.U. wieder Schlachtequidewerden aber mit 6 Monaten Wartefrist
Arzneimittelanhang
Pferde gelten in der EU immer noch als lebensmittelliefernde Tiere, genauso wie Schweine und Kühe. Die EU muss den
Verbraucherschutz gewährleisten und daher gelten strenge Bestimmungen. Der Eigentümer hat aber die Möglichkeit zu entscheiden, ob sein Pferd "zur Schlachtung bestimmt" oder "nicht zur Schlachtung
bestimmt" ist. Wenn nichts eingetragen ist, gilt das Pferd automatisch als Schlachtpferd. Ein Schlachtpferd kann man jederzeit zu einem Nichtschlachtpferd umändern - die Entscheidung
"nicht zur Schlachtung" ist aber endgültig - sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Wenn ein Pferd als Schlachtpferd gilt, darf der Tierarzt nur Medikamente einsetzen, die für
lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Jedes Medikament muss dann hinten im Arzneimittelanhang mit Namen und der Wartezeit eingetragen werden. Vorteil bei einem Nichtschlachtpferd ist, dass der
Tierarzt die gesamte Palette der veterinärmedizinischen Medikamente und sogar im Therapienotstand auf humanmedizinische Medikamente ausweichen kann um dem Pferd zu helfen. Der Tierhalter (Pensionspferdehalter bzw. in der Selbstversorgung der Eigentümer) ist zum Führen eines Bestandsbuches verpflichtet,
sofern es sich um ein Schlachtpferd handelt. Bei der Pensionspferdehaltung muss dem Stallbetreiber der
entsprechende Arzneimittelabgabe-Beleg ausgehändigt werden. Diese Belege erhält einmal der Besitzer und einen Durchschlag behält der Tierarzt. Die Führung eines solchen Bestandsbuches kann von
Amtstierärzten stichprobenartig überprüft werden.
Weitere interessante Informationen rund um den Equidenpass findet man unter: